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Inklusives Webdesign: Das Wichtigste zum Thema Barrierefreiheit in 90 Sekunden

  • Lesedauer: 2 Minuten

Sicher habt Ihr schon von den Web Content Accessibility Guidelines 2.1, kurz WCAG 2.1, gehört. Diese Richtlinien für barrierefreie Webinhalte treten am 28. Juni 2025 in Kraft und sollen sicherstellen, dass Websites für alle zugänglich sind, insbesondere auch für Menschen mit Behinderungen. NEUBLCKer Christoph erklärt Euch, was es damit auf sich hat und worauf Ihr achten solltet.

Es gibt vier Grundregeln, die dafür sorgen, dass Eure Webinhalte auch für Menschen mit Seh- und Hörbeeinträchtigungen, motorischen oder kognitiven Einschränkungen und anderen Behinderungen zugänglich sind:

 

Wahrnehmbarkeit – Eure Inhalte sollten so gestaltet sein, dass sie von allen Nutzern erfasst werden können.

Bedienbarkeit – Stellt sicher, dass Eure Webseite leicht zu steuern ist – auch ohne Maus! Ja, das klappt auch nur mit der Tastatur! Cool, oder?

Verständlichkeit – Eure Inhalte und die Navigation müssen klar und einfach gehalten sein. So kann wirklich jeder Eure Seite nutzen!

Robustheit – Eure Webseite sollte mit verschiedenen Geräten und Hilfsmitteln, wie z. B. Screenreadern, kompatibel sein.

 

Die WCAG 2.1 unterteilt sich in drei Stufen:

 

Stufe A sind die Basis-Anforderungen – super wichtig für die Zugänglichkeit Eurer Webseite.

Stufe AA ist der Standard für viele öffentliche Websites in Deutschland und Europa und sollte eingehalten werden.

Und Stufe AAA? Die macht's noch einfacher, aber die Umsetzung kann knifflig werden.

 

Was heißt das jetzt konkret für Euch? Insgesamt gibt es 78 einzelne Anforderungen für die Stufen A bis AAA. Das heißt auch: Wenn Eure Website barrierefrei oder barrierearm sein soll, müssen wir sie uns gemeinsam anschauen und analysieren, wo Ihr steht und was wir noch optimieren sollten.

 

Ein paar Beispiele gefällig? Aber gerne doch:

 

Alle Bilder, Grafiken und Icons müssen mit sogenannten Alternativtexten (Alt-Texten) versehen werden. Diese kurzen Beschreibungen werden von Screenreadern vorgelesen und helfen Menschen mit Sehbehinderung, Inhalte zu erfassen.

Bei zeitgesteuerten Medien, wie Slideshows oder automatisch ablaufenden Videos, sollte die Abspielzeit entweder individuell einstellbar sein oder eine Möglichkeit bestehen, die Wiedergabe zu pausieren.

Auch die Textdarstellung spielt eine große Rolle: Die Schriftgröße sollte vom Nutzer vergrößert werden können, ohne dass das Layout zerbricht. Dazu gehört auch, dass Schriftarten klar lesbar sind – also keine verschnörkelten Styles, die zwar „cool“ aussehen, aber schwer zu entziffern sind.

Der Farbkontrast zwischen Text und Hintergrund muss hoch genug sein, damit auch Menschen mit Sehschwächen Inhalte erkennen können. Als Richtwert gilt ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1.

Nicht zu unterschätzen: akustische Inhalte. Wenn eure Website mit Ton arbeitet, etwa bei Erklärvideos oder Audiohinweisen, sollten sich wichtige Geräusche klar voneinander abheben – z. B. bei Warnsignalen oder Benachrichtigungen.

Und ein ganz zentrales Thema: Videos brauchen Untertitel! Idealerweise sogar mit Transkripten oder Übersetzungen in Gebärdensprache. So wird der Inhalt nicht nur für hörgeschädigte Menschen zugänglich, sondern auch für alle, die in lauter Umgebung unterwegs sind oder lieber lesen als hören.

 

Eine vollständige Liste und passende Lösungsmöglichkeiten senden wir Euch gerne zu. Eine kurze Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! genügt!

 

Und wen betrifft das Gesetz?

 

Das Gesetz betrifft vorrangig alle B2C-Unternehmen, B2B ist an dieser Stelle nicht oder kaum betroffen. Kleinunternehmen, also solche mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro, sind von diesen Vorgaben jedoch meist ausgenommen.

 

Alle elektronischen Dienstleistungen, die über Websites oder mobile Apps direkt an Verbraucher:innen gerichtet sind – darunter Online-Shops, Kundenportale, Buchungs- und Bezahlsysteme – müssen barrierefrei gestaltet sein.

 

Die Regelung gilt branchenübergreifend – insbesondere für Unternehmen aus dem E-Commerce, Finanz- und Bankensektor, Telekommunikationsbereich sowie dem

Personenverkehr.

 

Die Ausnahme – Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter zwei Millionen Euro sind laut BFSG von der Pflicht ausgenommen, sofern sie lediglich Dienstleistungen erbringen. Achtung: Wird jedoch ein Produkt entwickelt oder bereitgestellt (z. B. eine App oder Hardware), greift die Barrierefreiheitspflicht trotzdem.

 

Neue digitale Angebote (z. B. neue Websites oder Apps) müssen ab 28. Juni 2025 barrierefrei sein, bestehende Angebote haben eine Übergangsfrist bis 28. Juni 2030 zur Anpassung. Öffentliche Stellen unterliegen bereits der BITV 2.0 und müssen ihre digitalen Angebote vollständig barrierefrei gestalten – inklusive Intranets und mobiler Anwendungen.

 

Jetzt die spannende Frage: Entspricht Eure Website den Barrierefreiheitsstandards? Keine Panik, wir stehen bereit, um Euch zu helfen! Ruft uns an unter 0 24 21 - 48 0 71 0-0, schickt eine E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder slidet einfach in unsere DMs. Wir unterstützen Euch gerne!


geschrieben von Christoph
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